Humboldt-Universität zu Berlin - Mathematisch-Naturwissen­schaft­liche Fakultät - Institut für Physik

Physik Diplomprüfungsordnung

Humboldt-Universität zu Berlin
Mathematisch-Naturwissenschaftliche Fakultät I
 

Prüfungsordnung

für den Diplomstudiengang Physik
an der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät I der Humboldt-Universität zu Berlin

In SCHWARZ ist der Text der aktuellen Prüfungsordnung dargestellt, ROTE Passagen (Links) verweisen auf ergänzende Beschlüsse des Prüfungsausschusses.

Aufgrund der §§ 31 und 71 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG) in der Fassung vom 31. Dezember 1993, zuletzt geändert am 10. Mai 1994, hat der Fakultätsrat der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät I am 17. Mai 1995 die folgende Prüfungsordnung erlassen: *)

*) Die Prüfungsordnung wurde am 18. September 1995 mit Auflagen von der Senatsverwaltung für Wissenschaft und Forschung (SenWiFo) bestätigt.

Der Fakultätsrat der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät I hat den Auflagen der SenWiFo zugestimmt.

I. Allgemeiner Teil

§ 1 Zweck der Diplomprüfung
§ 2 Diplomgrad
§ 3 Regelstudienzeit, Gliederung des Studiums, Prüfungen und Meldefristen
§ 4 Prüfungsausschuß
§ 5 Prüfer/Prüferinnen und Beisitzer/Beisitzerinnen
§ 6 Prüfungsformen
§ 7 Mündliche Prüfung
§ 8 Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen
§ 9 Zusatzfächer
§ 10 Bewertung von Prüfungsleistungen; Gesamtnote; Gesamturteil
§ 11 Wiederholung von Prüfungen; Prüfungsberatungen
§ 12 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
§ 13 Zeugnisse, Diplom-Urkunden, Bescheinigungen
§ 14 Einsicht in die Prüfungsakten
§ 15 Ungültigkeit der Diplom-Vorprüfung bzw. der Diplomprüfung

II. Diplom-Vorprüfung

§ 16 Zulassungsvoraussetzungen und -verfahren
§ 17 Ziel, Umfang und Art der Diplom-Vorprüfung

III. Diplomprüfung

§ 18 Zulassungsvoraussetzungen und -verfahren
§ 19 Umfang und Art der Diplomprüfung
§ 20 Diplomarbeit

IV. Schlußbestimmungen

§ 21 Übergangsregelungen
§ 22 Inkrafttreten

I. Allgemeiner Teil

§ 1 Zweck der Diplomprüfung

Die Diplomprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluß des Diplomstudienganges Physik. Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob der Kandidat/die Kandidatin auf berufliche Tätigkeiten unter Berücksichtigung der Veränderung in der Berufswelt vorbereitet ist und ob er/sie über die dafür erforderlichen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden so verfügt, daß er/sie zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit, zu kritischem Denken und zu verantwortlichem Handeln befähigt ist.

§ 2 Diplomgrad

Aufgrund des bestandenen Diplom-Abschlusses verleiht die Humboldt-Universität zu Berlin durch die Mathematisch-Naturwissenschaftliche Fakultät I den akademischen Grad Diplom-Physiker bzw. Diplom-Physikerin (Dipl.-Phys.). Die Anforderungen für den akademischen Grad sind in den §§ 18 - 20 geregelt.

§ 3 Regelstudienzeit, Gliederung des Studiums, Prüfungen und Meldefristen

(1) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Diplomprüfung zehn Semester.

Entsprechend der Rahmenordnung für die Diplomprüfung im Studiengang Physik beträgt der zeitliche Gesamtumfang der für den erfolgreichen Abschluß des Studiums erforderlichen Lehrveranstaltungen innerhalb von acht Semestern maximal 160 Semesterwochenstunden. Um den Studierenden eine teilweise freie, auch überfachliche Gestaltung des Studiums nach eigener Wahl zu ermöglichen, wird für den Diplomstudiengang Physik an der Humboldt-Universität festgelegt, daß der Anteil der Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen insgesamt 145 Semesterwochenstunden nicht überschreitet.

(2) Die Diplom-Vorprüfung besteht aus 4 Fachprüfungen, die Diplomprüfung aus 4 Fachprüfungen und der Diplomarbeit.

(3) Die Diplom-Vorprüfung wird in der Regel im Prüfungszeitraum bis zum Ende des 4. Fachsemesters durchgeführt. Bis zum Ende des 4. Fachsemesters können Fachprüfungen auch einzeln abgelegt werden, sofern die für die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Studienleistungen für das jeweilige Fach gemäß 16 nachgewiesen sind.

(4) Die Fachprüfungen der Diplomprüfung (außer im Wahlpflichtfach II) sollen innerhalb eines Prüfungszeitraumes bis zum Ende des 8. Fachsemesters abgelegt werden.

Bis zum Ende des 8. Fachsemesters können Fachprüfungen der Diplomprüfung auch einzeln abgelegt werden, sofern die für die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Studienleistungen für das jeweilige Fach gemäß 18 nachgewiesen sind.

Der Anteil der vorgezogenen Fachprüfungen in der Diplomprüfung darf nicht überwiegen. [Vorgezogene Prüfungen]

Die Prüfung im Wahlpflichtfach II soll bis zur Abgabe der Diplomarbeit durchgeführt werden, in der Regel bis zum Ende des 10. Fachsemesters. [Colloqium: Anmeldung]

(5) Prüfungszeiträume werden durch den Prüfungsausschuß festgelegt und mindestens vier Wochen vor Beginn des jeweiligen Prüfungszeitraumes bekanntgegeben Bei der Festlegung der Prüfungszeiträume ist die Einhaltbarkeit der Regelstudienzeit zu berücksichtigen.

Prüfungstermine und Prüfende sind spätestens vier Wochen vor Beginn des Prüfungszeitraumes durch Anschlag bekanntzugeben.

Der Prüfungsausschuß hat sicherzustellen, daß in den festgesetzten Zeiträumen Leistungsnachweise erbracht und Prüfungen abgelegt werden können.Zu diesem Zweck sollen die Kandidaten / die Kandidatinnen durch Aushang rechtzeitig sowohl über Art und Anzahl der zu erbringenden Leistungsnachweise und der zu absolvierenden Fachprüfungen als auch über die Termine, zu denen sie abgelegt werden können, informiert werden. Jedem Kandidaten / jeder Kandidatin sind Aus- und Abgabezeitpunkt der Diplomarbeit sowie für jede nichtbestandene Fachprüfung die jeweiligen Wiederholungstermine mitzuteilen. [Diplomarbeit: Anmeldung]

(6) Das Grundstudium einschließlich der Diplom-Vorprüfung soll zu Beginn des 5. Fachsemesters, das Hauptstudium einschließlich der Diplomarbeit am Ende des 10. Fachsemesters abgeschlossen sein. Die Meldung zur letzten Prüfung der Diplom-Vorprüfung soll spätestens im 4. Fachsemester erfolgen, zu den Fachprüfungen der Diplomprüfung spätestens im 8. Fachsemester. Die Anmeldefrist für die Prüfungen endet jeweils spätestens eine Woche vor Beginn des Prüfungszeitraums.[Prüfungsanmeldung]Für die Prüfung im Wahlpflichtfach II erfolgt die Anmeldung in Übereinstimmung mit § 3 Abs. 4 vor Abgabe der Diplomarbeit. [Colloqium: Anmeldung] Soweit Studienzeiten gemäß 8 Abs.1 angerechnet werden, verändern sich die jeweiligen Meldefristen entsprechend.

§ 4 Prüfungsausschuß

(1) Der Fakultätsrat bestellt den Prüfungsausschuß für den Studiengang Physik, der aus 7 Mitgliedern besteht und sich aus Angehörigen der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät I mit dem Fach Physik der Humboldt-Universität zu Berlin wie folgt zusammensetzt:

4 Professoren/Professorinnen
1 akademischer Mitarbeiter/akademische Mitarbeiterin
2 Studenten/Studentinnen.

Das Vorschlagsrecht für die Mitglieder des Prüfungsausschusses steht den Vertretern/Vertreterinnen der jeweiligen Gruppen des Fakultätsrates zu. Ein Professor/eine Professorin vertritt die Materialwissenschaft/ Kristallographie. [Mitglieder des Prüfungsausschusses]

(2) Der Prüfungsausschuß wählt aus dem Kreis der dem Prüfungsausschuß angehörenden Professoren/Professorinnen den Vorsitzenden/die Vorsitzende und dessen/deren Vertreter bzw. Vertreterin. [Mitglieder des Prüfungsausschusses]

(3) Die Amtszeit der Mitglieder beträgt gemäß 49 BerlHG zwei Jahre, die der studentischen Vertreter/Vertreterinnen ein Jahr. Eine Wiederwahl ist möglich. Der Fakultätsrat kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder vor Ablauf der Amtszeit einen neuen Prüfungsausschuß bestellen.

(4) Der Prüfungsausschuß ist für alle Fragen im Zusammenhang mit der Prüfungsordnung zuständig; insbesondere für

- 1. die Organisation der Prüfungen,
- 2. die Anrechnung von Studienzeiten sowie von Studien- und Prüfungsleistungen,
- 3. die Aufstellung der Prüferlisten,
- 4. die Entscheidung über die Möglichkeit, bei Nachweis körperlicher Beeinträchtigung oder Behinderung ganz oder teilweise Prüfungsleistungen in der vorgesehenen Form durch gleichwertige Prüfungsleistungen in anderer Form zu ersetzen.

Der Prüfungsausschuß kann durch Beschluß Zuständigkeiten auf seinen Vorsitzenden/seine Vorsitzende übertragen. Werden gegen Entscheidungen des Vorsitzenden/der Vorsitzenden im Rahmen einer Übertragung Einwendungen erhoben, sind diese dem Ausschuß zur Entscheidung vorzulegen. Mitglieder des Prüfungsausschusses können Zuständigkeiten desselben nicht wahrnehmen, wenn sie selbst Beteiligte der Prüfungsangelegenheiten sind.

(5) Der Prüfungsausschuß berichtet dem Fakultätsrat regelmäßig über die Entwicklung der Prüfungen und der Studienzeiten einschließlich der tatsächlichen Bearbeitungszeiten für die Diplomarbeiten. Er gibt Anregungen zur Reform der Studienordnung und der Prüfungsordnung und legt die Verteilung der Fachnoten und der Gesamtnoten dem Fakultätsrat offen. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, den Prüfungen beizuwohnen und sich umfassend über die Einhaltung der Prüfungsordnung zu informieren.

(6) Entscheidungen des Prüfungsausschusses werden von dessen Vorsitzenden/Vorsitzender der zuständigen Stelle der Zentralen Universitätsverwaltung mitgeteilt, soweit es für deren Arbeit erforderlich ist oder die Rechte Dritter berührt werden.

(7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, deren Stellvertreter/Stellvertreterinnen, die Prüfer/Prüferinnen und die Beisitzer/Beisitzerinnen unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

§ 5 Prüfer/Prüferinnen und Beisitzer/Beisitzerinnen

(1) Der Prüfungsausschuß bestellt die Prüfer/Prüferinnen und die Beisitzer/Beisitzerinnen. Er kann die Bestellung dem/der Vorsitzenden übertragen.

(2) Zu Prüfern/Prüferinnen dürfen nur Professoren/Professorinnen und nach § 32 Abs.3 BerlHG prüfungsberechtigte Personen bestellt werden, die, sofern nicht zwingende Gründe eine Abweichung erfordern, in dem Fachgebiet, auf das sich die Prüfung bezieht, eine eigenverantwortliche, selbständige Lehrtätigkeit ausgeübt haben. Zum Beisitzer/zur Beisitzerin darf nur bestellt werden, wer die entsprechende Diplomprüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat.
Die Namen der jeweils für die einzelnen Fächer zur Verfügung stehenden Prüfer/Prüferinnen werden rechtzeitig, spätestens jedoch vier Wochen vor Beginn des jeweiligen Prüfungszeitraumes von dem/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bekanntgegeben.

(3) Sind mehrere Prüfer/Prüferinnen für ein Prüfungsfach vorhanden, hat der Kandidat/die Kandidatin das Recht, unter diesen einen/eine als Prüfer/Prüferin für die Prüfung vorzuschlagen. Aus wichtigem Grund, insbesondere bei sehr hoher Prüfungsbelastung des vorgeschlagenen Prüfers/der vorgeschlagenen Prüferin, kann der Prüfungsausschuß von dem Vorschlag des Kandidaten/der Kandidatin abweichen. Sollte ein Prüfer/eine Prüferin aus zwingenden und nicht vorhersehbaren Gründen Prüfungen nicht oder nur mit erheblichen Terminverschiebungen abnehmen können, kann der Prüfungsausschuß einen anderen Prüfer/eine andere Prüferin benennen bzw. Abweichungen von den Prüfungszeiträumen gestatten. Der vorgeschlagene Prüfer/die vorgeschlagene Prüferin kann unter Angabe von Gründen beim Prüfungsausschuß beantragen, einen anderen Prüfer/eine andere Prüferin zu benennen.

§ 6 Prüfungsformen

(1) Die Fachprüfungen der Diplom-Vorprüfung bzw. die Fachprüfungen der Diplomprüfung werden als mündliche Prüfungen erbracht.

(2) Bei Nachweis körperlicher Beeinträchtigungen und Behinderungen kann der Prüfungsausschuß gemäß § 31 Abs. 3 BerlHG gestatten, daß die Prüfungsleistungen in der vorgesehenen Form ganz oder teilweise durch gleichwertige Prüfungsleistungen in anderer Form ersetzt werden.

(3) In besonders zu begründenden Einzelfällen kann der Prüfungsausschuß auf Antrag des Prüfers/der Prüferin und mit Zustimmung des Kandidaten/der Kandidatin den Ersatz einer mündlichen Prüfung durch eine schriftliche Prüfung zulassen.

(4) In der Diplom-Vorprüfung und in der Diplomprüfung ist es jeweils nicht zulässig, daß der Kandidat/die Kandidatin mehr als eine Fachprüfung bei demselben Prüfer/derselben Prüferin ablegt.

§ 7 Mündliche Prüfung

(1) In den mündlichen Prüfungen soll der Kandidat/die Kandidatin nachweisen, daß er/sie die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennt und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermag. Durch die mündlichen Prüfungen soll ferner festgestellt werden, ob der Kandidat/die Kandidatin über ein breites Grundlagenwissen verfügt.

(2) Mündliche Prüfungen können nur einzeln durchgeführt werden. Die Prüfungsdauer für jeden Kandidaten/jede Kandidatin beträgt mindestens 30 Minuten und höchstens 60 Minuten.
Die mündlichen Prüfungen werden von einem Prüfer/einer Prüferin in Anwesenheit eines Beisitzers/einer Beisitzerin durchgeführt.

(3) Im Rahmen der mündlichen Prüfung können auch Aufgaben in angemessenem Umfang zur schriftlichen Behandlung gestellt werden, wenn dadurch der mündliche Charakter der Prüfung nicht aufgehoben wird.

(4) Gegenstände, Ergebnisse und Verlauf der mündlichen Prüfung sind in einem Prüfungsprotokoll festzuhalten, das vom Prüfer/von der Prüferin und dem Beisitzer/der Beisitzerin zu unterzeichnen und den Prüfungsakten beizulegen ist.

(5) Die Prüfung kann aus wichtigem Grund unterbrochen werden. Ein neuer Prüfungstermin ist so festzusetzen, daß die Prüfung unverzüglich nach Wegfall des Unterbrechungsgrundes stattfindet. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse können angerechnet werden. Eine erneute Anmeldung zur Prüfung ist in diesem Fall nicht erforderlich. Die Gründe, die zur Unterbrechung einer Prüfung geführt haben, werden dem Prüfungsausschuß mitgeteilt.

(6) Gemäß § 32 Abs. 7 BerlHG sind mündliche Prüfungen hochschulöffentlich, es sei denn, der Kandidat/die Kandidatin widerspricht. Die Hochschulöffentlichkeit erstreckt sich jedoch nicht auf die Beratung und die Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse an die Kandidaten/Kandidatinnen.

§ 8 Anerkennung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen

(1) Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen werden vom Prüfungsausschuß aufgrund der Übereinstimmung der Prüfungsfächer bzw. der Stellungnahme des fachlich zuständigen Prüfungsberechtigten nach Maßgabe der folgenden Absätze anerkannt.

(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in demselben Studiengang an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt. Dasselbe gilt für Diplom-Vorprüfungen.

Soweit die Diplom-Vorprüfung Fächer nicht enthält, die an der Humboldt-Universität zu Berlin Gegenstand der Diplom-Vorprüfung, nicht aber der Diplomprüfung sind, ist eine Anerkennung mit Auflagen möglich. Es kann zur Auflage gemacht werden, daß innerhalb einer festzulegenden Frist Leistungsnachweise für die betreffenden Fächer erbracht werden. Die für die Diplomprüfung vorgeschriebenen Fachprüfungen müssen in jedem Fall erbracht werden.

Die Anerkennung von Teilen der Diplomprüfung kann versagt werden, wenn mehr als zwei Fachprüfungen oder die Diplomarbeit anerkannt werden sollen.

(3) Studienzeiten in anderen Studiengängen an Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes sowie dabei erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen werden anerkannt, soweit ein fachlich gleichwertiges Studium vorliegt. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des Diplomstudienganges Physik an der Humboldt-Universität zu Berlin im wesentlichen entsprechen.

(4) Die Anerkennung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen, die an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereiches des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, ist - sofern ein Antrag gestellt wird - vom Prüfungsausschuß zu entscheiden. Die von Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften und des Erasmusprogramms sind zu beachten.

(5) In staatlich anerkannten Fernstudien erbrachte Leistungen werden, soweit sie gleichwertig sind, als Studien- oder Prüfungsleistungen sowie für die Studienzeit anerkannt; die Absätze 2 - 4 gelten entsprechend.

(6) Anderweitig erbrachte Leistungen, die nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind (wie z.B. EDV-Kurse in der gewerblichen Wirtschaft), können als Studienleistungen anerkannt werden.

(7) Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und nach Maßgabe der Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Physik in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk "bestanden" aufgenommen. Eine Kennzeichnung der Anerkennung im Zeugnis ist zulässig. Die Studienleistung wird bei der Bildung des Notendurchschnitts nicht berücksichtigt.

(8) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 2 bis 5 besteht ein Rechtsanspruch auf Anerkennung. Die Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Der Kandidat/die Kandidatin hat die für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

§ 9 Zusatzfächer

(1) Der Kandidat/die Kandidatin kann sich im Rahmen der Diplom-Vorprüfung bzw. der Diplomprüfung außer in den durch diese Prüfungsordnung vorgeschriebenen Fächern noch in weiteren an der Humboldt-Universität zu Berlin angebotenen Prüfungsfächern (Zusatzfächern) prüfen lassen. Dabei gilt § 6 Abs. 4.

(2) Die Ergebnisse dieser Prüfungen in Zusatzfächern werden auf Antrag des Kandidaten/der Kandidatin in das Zeugnis eingetragen, jedoch bei der Berechnung der Gesamtnote gemäß § 10 nicht berücksichtigt. Eine Prüfungsanmeldung für ein Zusatzfach hat spätestens vor Abschluß der letzten vorgeschriebenen Prüfungsleistung zu erfolgen.

§ 10 Bewertung von Prüfungsleistungen; Gesamtnote; Gesamturteil

(1) Jede einzelne Prüfungsleistung ist vom jeweiligen Prüfer/von der jeweiligen Prüferin durch Vergabe einer Note und das ihr zugeordnete Urteil nach folgendem Schlüssel zu bewerten:

Note Urteil Verbale Beschreibung

1,0; 1,3 Sehr gut eine hervorragende Leistung,
1,7; 2,0; 2,3 Gut eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt,
2,7; 3,0; 3,3 Befriedigend eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht,
3,7; 4,0 Ausreichend eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt,
5,0 Nicht ausreichend eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

(2) Das Ergebnis der Prüfung ist dem Kandidaten/der Kandidatin unverzüglich bekanntzugeben. Die Prüfung ist bestanden, wenn die Leistungen mit mindestens "Ausreichend" bewertet wurden.

(3) Aus den Noten der 4 Fachprüfungen der Diplom-Vorprüfung bzw. den Noten der 4 Fachprüfungen der Diplomprüfung und der Note der Diplomarbeit wird eine Gesamtnote als arithmetischer Mittelwert gebildet. Dabei gehen die Noten der einzelnen Fächer und der Diplomarbeit mit unterschiedlichem Gewicht gemäß § 17 Abs. 3 bzw. § 19 Abs. 2 ein. Der Gesamtnote wird ein Gesamturteil nach folgender Tabelle unter Berücksichtigung des Abs. 4 zugeordnet:

Gesamtnote Gesamturteil

bis 1,5 Sehr gut
über 1,5 bis 2,5 Gut
über 2,5 bis 3,5 Befriedigend
über 3,5 bis 4,0 Ausreichend.

Im Hochschulprädikat wird das Gesamturteil "mit Auszeichnung" erteilt, wenn die Gesamtnote 1,0 beträgt.

(4) Bei der Berechnung der Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

(5) Die Diplom-Vorprüfung bzw. die Diplomprüfung insgesamt ist bestanden, wenn sämtliche Noten mindestens "Ausreichend" sind. Das Gesamturteil lautet "Nicht bestanden", wenn mindestens eine Note der Diplom-Vorprüfung bzw. mindestens eine Note der Diplomprüfung bzw. die Diplomarbeit mit "Nicht ausreichend" bewertet wurde.

§ 11 Wiederholung von Prüfungen;Prüfungsberatungen

(1) Die Diplom-Vorprüfung kann in den Fachprüfungen, in denen sie nicht bestanden wurde oder als nicht bestanden gilt, einmal wiederholt werden. Über die Einräumung der Möglichkeit, in besonders begründeten Einzelfällen die Prüfung ein zweites Mal zu wiederholen, entscheidet der Prüfungsausschuß auf schriftlichen Antrag des Kandidaten/der Kandidatin. Die Wiederholung einer bestandenen Fachprüfung ist nicht zulässig. Fehlversuche an anderen Hochschulen sind anzurechnen. Wird die Diplom-Vorprüfung nicht spätestens mit Ablauf von zwei Semestern nach der für das Grundstudium festgelegten Zeit in allen Teilen erfolgreich abgeschlossen, so ist der Student/die Studentin verpflichtet, an einer besonderen Prüfungsberatung für die Diplom-Vorprüfung teilzunehmen; sie wird von prüfungsberechtigten Hochschulangehörigen durchgeführt. Ist der Student/die Studentin dieser Verpflichtung bis zum Ende des Semesters gemäß Satz 4 dieses Abschnitts nicht nachgekommen, so wird er/sie gemäß §15 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 BerlHG exmatrikuliert. Werden die für den erfolgreichen Abschluß der Diplom-Vorprüfung erforderlichen Leistungen nicht spätestens bis zum Ablauf zweier weiterer Semester nachgewiesen, so ist der Student/die Studentin verpflichtet, erneut an einer besonderen Prüfungsberatung teilzunehmen. Ist er/sie dieser Verpflichtung bis zum Ende des Semesters gemäß Satz 6 dieses Abschnitts nicht nachgekommen, so ist er/sie gemäß §15 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 BerlHG zu exmatrikulieren.

(2) Die Diplomprüfung darf in den Fachprüfungen, in denen sie nicht bestanden wurde oder als nicht bestanden gilt, grundsätzlich nur einmal wiederholt werden. Über die Einräumung der Möglichkeit, in besonders begründeten Einzelfällen die Prüfung ein zweites Mal zu wiederholen, entscheidet der Prüfungsausschuß auf schriftlichen Antrag des Kandidaten/der Kandidatin. Die Wiederholung einer bestandenen Fachprüfung ist nur im Rahmen der Freiversuchsregelung gemäß Absatz 3 möglich. Fehlversuche an anderen Hochschulen sind anzurechnen. Hat sich der Student/die Studentin nicht spätestens nach Ablauf von zwei Semestern nach Ende der für das Hauptstudium festgelegten Teiles der Regelstudienzeit zur Diplomprüfung angemeldet, so ist er/sie verpflichtet, an einer besonderen Prüfungsberatung für die Diplomprüfung teilzunehmen; sie wird von prüfungsberechtigten Hochschulangehörigen durchgeführt. Ist der Student/die Studentin dieser Verpflichtung bis zum Ende des Semesters gemäß Satz 5 dieses Abschnitts nicht nachgekommen, so ist er/sie gemäß §15 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 BerlHG zu exmatrikulieren.

(3) Erstmals nicht bestandene Fachprüfungen der Diplom-Hauptprüfung gelten als nicht unternommen, wenn sie innerhalb der Regelstudienzeit abgelegt werden (Freiversuch). Diese Regelung findet nur dann Anwendung, wenn sämtliche Prüfungsleistungen der Diplom-Hauptprüfung innerhalb der Regelstudienzeit erbracht werden. Im Rahmen des Freiversuchs bestandene Fachprüfungen können zur Notenverbesserung innerhalb des nächsten Prüfungszeitraums einmal wiederholt werden. Dabei zählt das jeweils bessere Ergebnis. [Freiversuch, Wiederholung von Prüfungen]

(4) Die Diplomarbeit kann bei "nicht ausreichenden" Leistungen einmal wiederholt werden. Der Zeitpunkt des Beginns dieser neuen Diplomarbeit muß spätestens in dem auf die nichtbestandene Diplomprüfung folgenden Semester liegen. Eine zweite Wiederholung der Diplomarbeit ist ausgeschlossen.

(5) Der Prüfungsausschuß gewährleistet, daß der Student/die Studentin eine Wiederholungsprüfung spätestens im Rahmen der Prüfungstermine des auf die nichtbestandene Prüfung folgenden Semester ablegen kann. Eine nichtbestandene Prüfung kann frühestens nach vier Wochen, vom Tage des Nichtbestehens an gerechnet, wiederholt werden.

(6) Macht ein Kandidat/eine Kandidatin von seinem/ihrem Recht Gebrauch, die nichtbestandene Prüfung zu wiederholen, so gilt für die Bewertung der Prüfungsleistung sowohl bei der 1. als auch bei der 2. Wiederholung derselbe Maßstab wie bei der 1. Prüfung. Die Notenskala entspricht § 10 Abs. 1 und 3. Eine Abwertung der Prüfungsleistung aufgrund der Wiederholung ist nicht statthaft.

(7) Bei einem Studiengang- oder Hochschulwechsel bestimmt der Prüfungsausschuß die Frist, innerhalb derer Wiederholungsprüfungen abzulegen sind, und entscheidet über ein eventuelles Versäumnis nach § 12. Bei der Festsetzung der Frist werden bereits abgelaufene Zeiten einer Wiederholungsfrist angerechnet.

§ 12 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Versäumt ein Kandidat/eine Kandidatin den Prüfungstermin ohne triftigen Grund oder tritt er/sie nach erfolgter Meldung oder nach Beginn der Prüfung ohne triftigen Grund zurück oder wird die Diplomarbeit ohne triftigen Grund nicht fristgemäß abgegeben, so gilt die Prüfung in diesem Fach bzw. die Diplomarbeit als nicht bestanden und kann gemäß 11 wiederholt werden. Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe sind dem Prüfungsausschuß unverzüglich schriftlich anzuzeigen und glaubhaft zu machen. Der Prüfungsausschuß entscheidet über die Anerkennung der Gründe. Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Termin festgelegt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Falle anzurechnen.

(2) Voraussetzung für die Anerkennung einer Krankheit als triftiger Grund ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes innerhalb von fünf Werktagen nach dem Prüfungstag. Eine Verlängerung der Frist kann durch den Prüfungsausschuß gewährt werden, wenn die rechtzeitige Abgabe des Attestes nachweislich unmöglich war. Der Prüfungsausschuß kann vom Studenten/von der Studentin die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes fordern. Der Prüfungsausschuß unterrichtet den zuständigen Amtsarzt/die zuständige Amtsärztin über die Anforderung des Attestes.

(3) Versucht der Kandidat/die Kandidatin, das Ergebnis seiner/ihrer Prüfungsleistung schuldhaft durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, so gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Stört er/sie den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung, so kann er/sie von dem jeweiligen Prüfer/der jeweiligen Prüferin von der Fortsetzung der Prüfung mit der gleichen Folge ausgeschlossen werden. Wird der Kandidat/die Kandidatin von der Fortsetzung an der Prüfung ausgeschlossen, kann er/sie verlangen, daß diese Entscheidung vom Prüfungsausschuß unverzüglich überprüft wird. Die Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind dem Kandidaten/der Kandidatin unverzüglich mitzuteilen. Belastende Entscheidungen sind dem Kandidaten/der Kandidatin schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Wird eine Handlung nach Satz 1 erst nach Abschluß der Prüfung bekannt, gilt § 15 Abs. 1 entsprechend.

§ 13 Zeugnisse, Diplom-Urkunden, Bescheinigungen

(1) Über die bestandene Diplom-Vorprüfung ist in der Regel innerhalb von vier Wochen ein Zeugnis auszustellen, das die in den Fachprüfungen erzielten Noten und die Gesamtnote enthält. Das Zeugnis ist von dem/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und dem Dekan/der Dekanin der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät I zu unterzeichnen und mit dem Siegel der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät I zu versehen. Das Zeugnis trägt das Datum der letzten erfolgreich bestandenen Fachprüfung.

Hat ein Kandidat/eine Kandidatin die Diplomprüfung bestanden, so erhält er/sie in der Regel innerhalb von vier Wochen ein Zeugnis. Das Zeugnis wird von dem Präsidenten/der Präsidentin der Humboldt-Universität zu Berlin und von dem/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und trägt das Siegel der Humboldt-Universität zu Berlin. Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist.

Die Zeugnisse enthalten die Angabe des Studiengangs. Sie weisen die Prüfungsleistungen mit den entsprechenden Urteilen numerisch und verbal, die Namen der jeweiligen Prüfer/Prüferinnen, das Gesamturteil sowie bei der Diplomprüfung das Urteil der Diplomprüfung, die Namen der Gutachter/Gutachterinnen und das Thema der Diplomarbeit sowie das Gesamtprädikat der Diplomarbeit und ferner - auf Antrag des Kandidaten/der Kandidatin - die Zahl der bis zum Abschluß benötigten Fachsemester aus. [Bescheinigung über Prüfungsleistungen]

 

(2) Wurden im Zeugnis anzugebende Leistungen nicht im gleichen Studiengang oder nicht an der Humboldt-Universität zu Berlin erbracht, wird die Anrechnung der betreffenden Leistung im Zeugnis vermerkt.

(3) Gleichzeitig mit dem Zeugnis über die Diplomprüfung wird dem Kandidaten/der Kandidatin eine Diplomurkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des Diplomgrades beurkundet.

Die Diplomurkunde wird vom Präsidenten/von der Präsidentin der Humbolt-Universität zu Berlin und dem/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Humboldt-Universität versehen.

(4) Mit der Aushändigung der Urkunde wird die Berechtigung zur Führung des akademischen Grades Diplom-Physiker bzw. Diplom-Physikerin (Dipl.-Phys.) erworben.

(5) Das Zeugnis über die Diplomprüfung und die Urkunde enthalten die Angabe, daß die Prüfung entsprechend den Bestimmungen dieser Prüfungsordnung abgelegt worden ist.

(6) Hat der Kandidat/die Kandidatin die Diplom-Vorprüfung bzw. die Diplomprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, wird ihm/ihr auf Antrag eine Bescheinigung ausgestellt, welche die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zur Diplom-Vorprüfung bzw. Diplomprüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen läßt, daß die Diplom-Vorprüfung bzw. die Diplomprüfung nicht bestanden ist. Besteht in einem Prüfungsfach keine weitere Wiederholungsmöglichkeit gemäß § 11, so ist in der Bescheinigung zu vermerken, daß die Diplom-Vorprüfung bzw. Diplomprüfung endgültig nicht bestanden ist. Diese Bescheinigung wird vom /von der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet, trägt das Datum der letzten Prüfung und ist mit dem Stempel des Prüfungsausschusses zu versehen.

§ 14 Einsicht in die Prüfungsakten

Innerhalb eines Jahres nach Abschluß des Prüfungsverfahrens in einem Prüfungsfach wird dem Kandidaten auf Antrag in angemessener Frist Einsicht in die Gutachten der Prüfer/Prüferinnen und in die Prüfungsprotokolle gewährt. Der Prüfungsausschuß bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme und unterrichtet den Prüfungsberechtigten. [Einsicht in die Prüfungsakten]

§ 15 Ungültigkeit der Diplom-Vorprüfung bzw. der Diplomprüfung

(1) Hat der Kandidat/die Kandidatin bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuß im Benehmen mit dem Fakultätsrat nachträglich die betreffenden Noten entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Diplom-Vorprüfung bzw. Diplomprüfung nicht erfüllt, ohne daß der Kandidat/die Kandidatin täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung behoben. Hat der Kandidat/die Kandidatin die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuß im Benehmen mit dem Fakultätsrat über die Rücknahme.

(3) Dem Kandidaten/der Kandidatin ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues auszustellen. Mit dem unrichtigen Prüfungszeugnis ist auch die Diplomurkunde einzuziehen, wenn die Prüfung aufgrund der Täuschungshandlung für "nicht bestanden" erklärt wurde. Eine Entscheidung nach Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren vom Datum des Prüfungszeugnisses ab ausgeschlossen.

(5) Abs. 1 bis 4 gilt für Bescheinigungen gemäß 13 Abs.6 entsprechend.

(6) Die Bestimmungen über die Entziehung eines akademischen Grades bleiben unberührt.

(7) Gegen die Entscheidung des Prüfungsausschusses ist die Klage beim Verwaltungsgericht Berlin gegeben.
 

II. Diplom-Vorprüfung

§ 16 Zulassungsvoraussetzungen und -verfahren

(1) Als Voraussetzung für die Zulassung zur Diplom-Vorprüfung sind folgende Unterlagen zusammen mit dem Zulassungsantrag einzureichen:

- 1. das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, einer einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife oder eine

durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannte Studienberechtigung,

- 2. eine Erklärung des Kandidaten/der Kandidatin, daß ihm/ihr diese Prüfungsordnung bekannt ist,

- 3. eine Erklärung des Kandidaten/der Kandidatin darüber, ob er/sie bereits eine Diplom-Vorprüfung bzw. eine Diplomprüfung im gleichen oder einem verwandten Studiengang an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes endgültig nicht bestanden hat oder ob er/sie sich in einem schwebenden Prüfungsverfahren befindet,

- 4. das Studienbuch bzw. die entsprechenden Studienbuchseiten,

- 5. der Nachweis, daß der Kandidat/die Kandidatin mindestens im letzten Semester vor der Anmeldung zur Prüfung im Diplomstudiengang Physik an der Humboldt-Universität zu Berlin immatrikuliert war.

(2) Die Zulassung zur Diplom-Vorprüfung ist vom Studenten/von der Studentin mit der Anmeldung zur ersten Prüfung der Diplom-Vorprüfung zu beantragen.

Die Anmeldung zu den Prüfungen kann - unter Beachtung des § 3, Abs.3 - erfolgen, wenn die für die betreffenden Prüfungsfächer erforderlichen Leistungsnachweise eingereicht werden.  [Prüfungsanmeldung] [Leistungsnachweise] Für die Meldung zur Diplom-Vorprüfung sind folgende Leistungsnachweise vorzulegen:

- 3 Leistungsnachweise über die erfolgreiche Teilnahme an je einer einsemestrigen Übung der Kurse Physik I bis IV

(Zu erbringen durch jeweils eine erfolgreich absolvierte Klausur und/oder durch erfolgreiche Bearbeitung der jeweils in den Übungen angebotenen Aufgaben; die Bedingungen werden zum Beginn des jeweiligen Zyklus bekanntgegeben),

- 1 Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme am dreisemestrigen Physikalischen Grundpraktikum I - III

(Zu erbringen durch Durchführung der vorgegebenen Praktikumsaufgaben mit Protokollen und Protokollbesprechungen),

- 3 Leistungsnachweise über die erfolgreiche Teilnahme an je einer einsemestrigen Übung der Kurse Mathematik I - IV

(Zu erbringen durch jeweils eine erfolgreich absolvierte Klausur und/oder durch erfolgreiche Bearbeitung der jeweils in den Übungen angebotenen Aufgaben; die Bedingungen werden zum Beginn des jeweiligen Zyklus bekanntgegeben), [Mathematik]

- 1 Leistungsnachweis zu einer Lehrveranstaltung in einem Wahlpflichtfach.

(Je nach gewähltem Fach zu erbringen durch Teilnahme an einem Praktikum, erfolgreich absolvierter Klausur oder Konsultation; die Bedingungen werden zum Beginn des jeweiligen Zyklus bekanntgegeben.) [Wahlpflichtfach: Grundstudium]

Es gibt keine Begrenzungen für die Wiederholung der für den Erwerb der Leistungsnachweise erforderlichen Einzelleistungen.

Im Einzelfall und im Einvernehmen mit den Studierenden sind die Lesenden ermächtigt, an Stelle der Klausuren auch andere studentische Leistungen (z. B. studentische Referate in den Übungen, Konsultationen, besonders erfolgreiche Bearbeitung von Übungsaufgaben) als Voraussetzung für den Leistungsnachweis anzuerkennen.

(3) Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuß. Die Zulassung darf nur abgelehnt werden, wenn

- 1. die in Abs. 1 und 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder

- 2. die Unterlagen unvollständig sind oder

- 3. der Kandidat/die Kandidatin die Diplom-Vorprüfung oder die Diplomprüfung in dem gleichen oder einem verwandten Studiengang an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes endgültig nicht bestanden hat oder

- 4. der Kandidat/die Kandidatin sich im gleichen oder einem verwandten Studiengang in einem Prüfungsverfahren befindet oder

- 5. der Prüfungsanspruch erloschen ist (s. § 11 Abs. 2).

(4) Ist es dem Kandidaten/der Kandidatin nicht möglich, die nach Abs. 1 oder Abs. 2 erforderlichen Unterlagen in der vorgeschriebenen Weise beizufügen, kann der Prüfungsausschuß gestatten, den Nachweis auf andere Art zu erbringen.

§ 17 Ziel, Umfang und Art der Diplom-Vorprüfung

(1) Durch die Diplom-Vorprüfung soll der Kandidat/die Kandidatin nachweisen, daß er/sie das Ziel des Grundstudiums erreicht hat und daß er/sie sich insbesondere die inhaltlichen Grundlagen seines/ihres Studiums, ein methodisches Instrumentarium und eine systematische Orientierung erworben hat, die erforderlich sind, um das weitere Studium mit Erfolg zu betreiben.

(2) Die Diplom-Vorprüfung besteht aus Prüfungen in folgenden Fächern:

a) 3 Pflichtfächer: Experimentalphysik, Theoretische Physik, Mathematik
b) 1 Wahlpflichtfach

Das Wahlpflichtfach ist aus dem in der Studienordnung (§ 7 Abs. 7) aufgeführten Fächerkatalog auszuwählen.
In allen Fächern findet eine mündliche Prüfung gemäß §§ 6 und 7 statt.

(3) Bei der Berechnung der Gesamtnote über die Diplom-Vorprüfung werden die einzelnen Fachnoten wie folgt berücksichtigt:

Mit dem Gewicht 2 die Noten der Fächer: Experimentalphysik, Theoretische Physik, Mathematik, mit dem Gewicht 1 die Note des Wahlpflichtfaches.
 

III. Diplomprüfung

§ 18 Zulassungsvoraussetzungen und -verfahren

(1) Als Voraussetzung für die Zulassung zur Diplomprüfung ist zusammen mit dem Zulassungsantrag das Zeugnis über den erfolgreichen Abschluß der Diplom-Vorprüfung im Diplomstudiengang Physik an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes oder die Bescheinigung über eine gemäß 8 vom Prüfungsausschuß als dieser gleichwertig angerechnete Leistung einzureichen.

(2) Die Bestimmungen des § 16 Abs. 1, 3 und 4 gelten entsprechend.

(3) Die Zulassung zur Diplomprüfung ist von dem Studenten/der Studentin mit der Anmeldung zur ersten Prüfung der Diplomprüfung zu beantragen, es sei denn, daß es sich bei der ersten Prüfung um eine vorgezogene Prüfung handelt. [Vorgezogene Prüfungen] Die Anmeldung zu den Prüfungen kann - unter Beachtung des 3 Abs. 4 - erfolgen, wenn die für die betreffenden Prüfungsfächer erforderlichen Leistungsnachweise eingereicht werden. [Prüfungsanmeldung] Für die Zulassung zur Diplomprüfung sind Leistungsnachweise über die erfolgreiche Teilnahme an folgenden Übungen, Praktika und Seminaren erforderlich:

- 1 Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme am Physikalischen Praktikum für Fortgeschrittene,

(Zu erbringen durch Durchführung der vorgegebenen Praktikumsaufgaben mit Protokollen und Protokollbesprechungen)

- 1 Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an der einsemestrigen Übung zur Statistischen Physik (6. Fachsemester),

(Zu erbringen durch eine erfolgreich absolvierte Klausur und/oder durch erfolgreiche Bearbeitung der jeweils in den Übungen angebotenen Aufgaben; die Bedingungen werden zum Beginn des jeweiligen Zyklus bekanntgegeben)

- 1 Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an der einsemestrigen Übung zur Quantentheorie II,

(Zu erbringen durch eine erfolgreich absolvierte Klausur zur Quantentheorie II und/oder durch erfolgreiche Bearbeitung der jeweils in den Übungen angebotenen Aufgaben; die Bedingungen werden zum Beginn des jeweiligen Zyklus bekanntgegeben)

- 3 Leistungsnachweise für die Übungen zur Struktur der Materie (a, b und c), [Struktur der Materie]

(Zu erbringen durch erfolgreiche Bearbeitung der jeweils in den Übungen angebotenen Aufgaben und/oder durch Klausur und/oder (nach Absprache mit den Lesenden) durch eine andere Leistung (z. B. durch ein studentisches Referat); die Bedingungen werden zum Beginn des jeweiligen Zyklus bekanntgegeben)

- 1 Leistungsnachweis für ein Seminar zur Experimentalphysik oder zur Theoretischen Physik,

(Zu erbringen durch eine studentischen Vortrag zu einem vom Seminarleiter ausgewählten aktuellen physikalischen Thema und Teilnahme an der fachlichen Diskussion)

- 1 Leistungsnachweis für eine Lehrveranstaltung im Rahmen des Wahlpflichtfachs I oder einer Lehrveranstaltung materialwissenschaftlich-kristallographischer Spezialisierung.

(Zu erbringen durch erfolgreiche Bearbeitung der in den jeweilig belegten Übungen angebotenen Aufgaben und/oder (nach Absprache mit den Lesenden) durch eine andere Leistung (z. B. durch ein studentisches Referat); die Bedingungen werden zum Beginn des jeweiligen Zyklus bekanntgegeben) [Wahlpflichtfach: Hauptstudium]

Es gibt keine Begrenzungen für die Wiederholung der für den Erwerb der Leistungsnachweise erforderlichen Einzelleistungen.

Im Einzelfall und im Einvernehmen mit den Studierenden sind die Lesenden ermächtigt, an Stelle der Klausuren auch andere studentische Leistungen (z. B. studentische Referate in den Übungen, Konsultationen, besonders erfolgreiche Bearbeitung von Übungsaufgaben) als Voraussetzung für den Leistungsnachweis anzuerkennen.

§ 19 Umfang und Art der Diplomprüfung

(1) Die Diplomprüfung besteht aus den Fachprüfungen und der Diplomarbeit, die die wissenschaftliche Ausbildung abschließt. Die Fachprüfungen bestehen aus je einer mündlichen Prüfung in Experimentalphysik, Theoretischer Physik, Wahlpflichtfach I und Wahlpflichtfach II, bzw. materialwissenschaftlich-kristallographischen Fächern anstelle der Wahlpflichtfächer I und II im Falle der materialwissenschaftlich-kristallographischen Spezialisierung.

(2) Die Gesamtnote der Diplomprüfung errechnet sich aus dem Durchschnitt der Fachnoten und der Note der Diplomarbeit, die zweifach gewichtet wird. [Gesamtnote, Berechnung]

(3) Die Fachprüfungen (außer im Wahlpflichtfach II, s. § 3 (4)) sollen in der Regel vor dem Ende des achten Fachsemesters und innerhalb einer Frist von vier Wochen abgelegt werden. Die Diplomarbeit wird in der Regel im Anschluß an die Fachprüfungen angefertigt. Wenn der Kandidat/die Kandidatin nach Ablegung aller Fachprüfungen nicht innerhalb von drei Monaten einen Themenvorschlag vorlegt, teilt ihm/ihr der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses von Amts wegen ein Thema zu.

(4) Die Prüfung im Wahlpflichtfach II kann je nach Wunsch des Kandidaten/der Kandidatin im Rahmen eines öffentlichen Colloquiums zum Fachgebiet und zur Diplomarbeit oder als mündliche Prüfung gemäß § 7 durchgeführt werden. Im Falle des Colloquiums sind für den Vortrag max. 30 Minuten und für die Befragung des Kandidaten/der Kandidatin durch 2 Prüfer/Prüferinnen und Diskussion 30 Minuten vorzusehen. [Colloqium: Durchführung und Bewertung]

§ 20 Diplomarbeit

(1) Die Diplomarbeit ist eine Prüfungsarbeit und zugleich Teil der wissenschaftlichen Ausbildung. In ihr soll der Kandidat/die Kandidatin zeigen, daß er/sie in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus seinem/ihrem Studiengang selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten.

(2) Das Thema der Diplomarbeit ist beim Prüfungsausschuß unter Beachtung von § 20 Abs. 5 und der Einhaltung der Regelstudienzeit zu beantragen. Dabei hat der Kandidat/die Kandidatin das Recht, Themengebiet und Aufgabensteller vorzuschlagen.

Der Prüfungsausschuß gibt das Thema auf Vorschlag des Aufgabenstellers/der Aufgabenstellerin, der/die vorher Rücksprache mit dem Kandidaten/der Kandidatin genommen hat, aus. Es ist zulässig, das Thema der Diplomarbeit zunächst in Form eines Arbeitsthemas zu vergeben. In diesem Fall muß das endgültige Thema der Diplomarbeit eine präzisierte Fassung des Arbeitsthemas sein. [Diplomarbeit: Anmeldung]

(3) Aufgabensteller/Aufgabenstellerinnen sind die im Fach Physik an der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät I der Humboldt-Universität zu Berlin in Forschung und Lehre tätigen Professoren/Professorinnen und die gemäß BerlHG § 32 (3) prüfungsberechtigten Personen.

(4) Der Aufgabensteller/die Aufgabenstellerin hat dafür Sorge zu tragen, daß die Diplomarbeit innerhalb der Bearbeitungsfrist gemäß Abs. 5 durchgeführt werden kann. Er/sie unterrichtet sich regelmäßig durch Rücksprachen und gegebenenfalls schriftliche Zwischenberichte des Kandidaten/der Kandidatin über den Fortgang der Arbeit.

(5) Die Ausgabe des Themas für die Diplomarbeit ist aktenkundig zu machen. Die Bearbeitungsfrist der Diplomarbeit beträgt neun Monate; ihr geht eine Vorbereitungs- und Einarbeitungszeit von drei Monaten voraus. Der Prüfungsausschuß kann nach Anhörung des Aufgabenstellers/der Antragstellerin die Bearbeitungsfrist ausnahmsweise um bis zu 3 Monaten verlängern. Eine Veränderung der Frist ist von dem Kandidaten/von der Kandidatin unter Angabe der Gründe beim Prüfungsausschuß zu beantragen. [Diplomarbeit: Bearbeitungsfrist, Krankheit, Verlängerung] Das Thema der Diplomarbeit kann nur einmal und nur innerhalb der ersten 2 Monate der Bearbeitungsfrist zurückgegeben werden.

(6) Die Diplomarbeit ist mit einer Erklärung des Kandidaten/der Kandidatin darüber zu versehen, daß er/sie die Arbeit ohne unerlaubte fremde Hilfe angefertigt hat. Zugleich hat der Kandidat/die Kandidatin anzugeben, welche Quellen er/sie benutzt hat. Entlehnungen aus anderen Arbeiten sind an den betreffenden Stellen in der Diplomarbeit kenntlich zu machen. Der Textteil der Diplomarbeit ohne Zeichnungen und Anhang soll in der Regel 40 - 60 Schreibmaschinenseiten nicht überschreiten. Die Diplomarbeit ist in der Regel in deutscher Sprache zu verfassen. Ist sie ausnahmsweise nach Zustimmung durch den Aufgabensteller/die Aufgabenstellerin und den Prüfungsausschuß in englischer Sprache verfaßt, muß sie als Anlage eine kurze Zusammenfassung in deutscher Sprache enthalten. Nach ihrer Fertigstellung ist die Arbeit fristgemäß einzureichen. Die Abgabe der Diplomarbeit erfolgt im Dekanat der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät I. Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. [Diplomarbeit: Titelblatt]

(7) Die Diplomarbeit ist von zwei Prüfern/Prüferinnen mit Gutachten zu bewerten. Einer der Prüfer/Prüferinnen soll derjenige/diejenige sein, der/die das Thema der Diplomarbeit ausgegeben hat. Der/die zweite Prüfer/Prüferin wird von dem/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt. [Diplomarbeit: Begutachtung]

Weichen die Bewertungen der beiden Prüfer/Prüferinnen nicht um mehr als 1,0 voneinander ab, so ergibt sich die Note für die Diplomarbeit als Mittelwert aus beiden Bewertungen.

Weichen die Bewertungen der beiden Prüfer/Prüferinnen um mehr als 1,0 voneinander ab und können sich die Prüfer/Prüferinnen über die Annäherungen ihrer Bewertungen nicht einigen, so wird ein dritter Prüfer/eine dritte Prüferin bestimmt. Die Note für die Diplomarbeit ergibt sich dann als Mittelwert aus den drei Bewertungen.

Das Bewertungsverfahren soll vier Wochen nicht überschreiten.
 

IV. Schlußbestimmungen

§ 21 Übergangsregelungen

Die vorliegende Diplomprüfungsordnung gilt für alle Studierenden im Diplomstudiengang Physik, die ihr Studium nach Inkrafttreten der Ordnung an der Humboldt-Universität zu Berlin aufnehmen. Studierende, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits immatrikuliert sind, haben das Recht, ihr Studium nach der bis dahin gültigen Ordnung fortzusetzen und abzuschließen. [Wechsel der Prüfungsordnung]

§ 22 Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Humboldt-Universität zu Berlin in Kraft.