Humboldt-Universität zu Berlin - Mathematisch-Naturwissen­schaft­liche Fakultät - Frauen* am Institut für Physik

Behinderung

Menschen sind nach § 2 Abs. 1 SGB IX behindert, „wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn eine derartige Beeinträchtigung zu erwarten ist.“

Unterschieden werden verschiedene Grade der Behinderung, die die körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung messen sollen. Eine förmliche Feststellung des Grades der Behinderung ist die für Geltendmachung bestimmter Rechte und für die Inanspruchnahme bestimmter Teilhabeleistungen und Nachteilsausgleiche notwendig. Der Grad der Behinderung wird anhand der sogenannten versorgungsmedizinischen Grundsätze festgestellt. Die Grade der Behinderung werden nach Zehnerschritten abgestuft und reichen von 20 bis 100. Wichtig dabei ist zu wissen, dass der Grad der Behinderung unabhängig vom ausgeübten Beruf festgestellt wird. Er sagt demnach nichts darüber aus, wie leistungsfähig der jeweilige Mensch mit Behinderung in Bezug auf einen konkreten Arbeitsplatz ist.

Quelle: INKLUSION gelingt!

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